Ablauf

Wir vereinbaren einen ersten Termin zum Kennenlernen. So habe ich die Möglichkeit, Ihre Anliegen und Themen aufzunehmen und Sie bekommen die Gelegenheit, mich und meine Arbeitsweise kennenzulernen. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen.

Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Erstgespräch:

Privat Versicherte und Beihilfe

Grundsätzlich übernehmen private Krankenkassen und die Beihilfestellen die Therapiekosten. In Ihrem Versicherungsvertrag und der Beihilfeordnung ist geregelt, ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen erstattet werden.

Für Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei ist dies eine Leistung der Heilfürsorge.

Da die Bedingungen für die Kostenübernahme je nach Kostenträger verschieden sind, informieren Sie sich bitte vor Therapiebeginn bei Ihrem Sachbearbeiter. Dort erhalten Sie auch die Unterlagen zur Beantragung der Therapie. 

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). 

Gesetzlich Versicherte

In Ausnahmefällen ist es gesetzlich Versicherten möglich, eine Therapie in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen.
Dafür müssen Sie nachweisen, erfolglos nach einem Therapieplatz gesucht zu haben. Bei Zustimmung Ihrer Krankenkasse können Sie sich die Kosten der Therapie erstatten lassen.

Weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren erhalten Sie hier:

Hinweise zu Kostenerstattung von Therapie.de

Flyer zur Kostenerstattung der BPtK

Flyer zur Kostenerstattung der DPtV

Selbstzahler

Neben der Abrechnung über Ihre private Krankenversicherung oder Beihilfe können Sie die Kosten einer ambulanten Psychotherapie auch selbst übernehmen.

In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt über einen privaten Behandlungsvertrag, der transparent alle Konditionen regelt und Ihnen größtmögliche Diskretion bietet.

Die Abrechnung richtet sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Ausfallhonorar

Meine Praxis arbeitet nach dem Bestellsystem. 
Das heißt: Jeder Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Wenn ein Termin weniger als 48 Stunden vorher abgesagt wird, kann dieser kurzfristig meist nicht neu vergeben werden.

In solchen Fällen fällt gemäß § 615 BGB (Annahmeverzug) ein Ausfallhonorar an. Dieses beträgt in der Regel 75 % des vereinbarten Honorars und ist vom Patienten bzw. der Patientin zu tragen.
Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist leider nicht möglich. 

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